Die Grundpflege beinhaltet alle täglich anfallenden pflegerischen Leistungen, die ein pflegebedürftiger Mensch nicht mehr alleine durchführen kann.
Das heißt: Wir geben Unterstützung bzw. leisten Hilfestellung bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Grundpflege ist abrechenbar über den bewilligten Pflegegrad mit der jeweiligen Pflegekasse, Sozialbehörde und/oder privat.
Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass für diese Leistung in der Regel 60 Minuten zur Verfügung stehen.
Gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI umfassen die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die „Unterstützungsleistungen bei der Bewältigung psychosozialer Problemlager oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung)“ einer gemeinsamen Definition und Bewertung bedürfen. Dies soll im Rahmen der in 2017 anstehenden Verhandlungen erfolgen. Bis zur Klärung vereinbaren die Vertragsparteien die Überführung der bisherigen LK 22-24 hinsichtlich Leistungsinhalt und Qualifikation.
Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen schließen insbesondere ein:
Leistungsinhalt der pflegerischen Betreuung ist auch die Dokumentation.
Begleiten in den gewünschten Bereich innerhalb der Wohnung.
Eine zusätzliche pflegefachliche Anleitung des Pflegebedürftigen und/oder der Pflegeperson dient der Stabilisierung von Pflegesituation und der Unterstützung und Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, soweit dieser kognitiv und körperlich dazu in der Lage scheint, bestimmte Verrichtungen (wieder) selbstständig bzw. durch die Pflegeperson unterstützt zu bewältigen. Zusätzliche pflegefachliche Anleitung kann insbesondere bei Änderungen der häuslichen Pflegesituation oder des Gesundheitszustandes zu folgenden Themen erforderlich sein:
Die zusätzliche pflegefachliche Anleitung wird von einer Pflegefachkraft in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen erbracht. Inhalte der pflegefachlichen Anleitung sind zu dokumentieren.
Die zusätzliche pflegefachliche Anleitung kann nur in Kombination mit körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Leistungskomplexe 1-11, 25) abgerechnet werden.
Hausbesuchspauschale
Werden Leistungen nach § 37 SGB V und § 36 SGB XI nebeneinander vom gleichen Pflegedienst erbracht, wird die Hausbesuchspauschale den Kranken- und Pflegekassen je hälftig berechnet. In den Fällen, in denen ausschließlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB XI erbracht wird, erfolgt die Zuordnung der Hausbesuchspauschale für den Hausbesuch ausschließlich zum SGB XI.
Die Hausbesuchspauschale bzw. die halbe Hausbesuchspauschale ist maximal dreimal täglich nur im Zusammenhang mit erbrachten und abrechnungsfähigen Dienstleistungen abrechnungsfähig.
Vertragliche Regelungen nach dem SGB V bleiben hiervon unberührt. Bei gleichzeitiger Pflege mehrerer Personen in einer Wohnung ist sie nur einmal abrechnungsfähig.
Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Die gesonderte Abrechnung einer Hausbesuchspauschale ist nicht möglich.
Wir freuen uns darauf, Ihnen alle Ihre Fragen zur ambulaten Pflege bei Ihnen zu Hause ausführlich zu beantworten.
Pfalz-Pflege
Ambulanter Beratungs- und Pflegedienst
Neustadter Str. 3
67373 Dudenhofen bei Speyer
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